Das Patientenrechtegesetz umfasst die Rechte und Pflichten der Patienten und erhöht so die Rechtssicherheit zwischen Arzt und Patient. Sie haben Fragen zu Ihren Patientenrechten? Wir helfen Ihnen gern weiter.
Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient basiert auf Vertrauen. Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist aber auch ein Rechtsverhältnis. Indem Sie Ihre Gesundheitskarte abgeben und der Arzt sich mit Ihnen unterhält, kommt ein Vertrag zustande. Dies gilt auch für Heilpraktiker, Hebamme, Psycho- oder Physiotherapeut. Wie bei jedem Vertrag haben beide Seiten (Vertragspartner) Rechte und Pflichten. Ihr Arzt hat ein Anrecht auf seine Bezahlung, Sie auf eine gute Behandlung.
Muss mir mein Arzt die Diagnose und Behandlung so erklären, dass ich Sie auch verstehe?
Der Arzt muss Ihnen zu Beginn der Behandlung alle wesentlichen Umstände verständlich erklären. Insbesondere muss er Ihnen die Diagnose und die damit verbundenen Therapien erläutern. Scheuen Sie sich nicht, auftretende Fragen zu stellen. Ihr Arzt wird Ihnen diese gern beantworten.
Kann ich Behandlungen und Operationen ablehnen?
Bevor der Arzt Sie behandelt oder operiert, benötigt er Ihre Einwilligung. Doch ehe Sie Ihre Einwilligung geben können, muss der behandelnde Arzt Sie umfassend über den Eingriff aufklären. Dabei wird er Sie über alle Risiken und über die Notwendigkeit der Behandlung oder Operation informieren. Auch eine Einschätzung der Erfolgsaussichten hinsichtlich der Diagnose beziehungsweise der Therapie wird er Ihnen geben.
Als Patient und Versicherter sind Sie aber auch zur Mitwirkung verpflichtet, damit die Behandlung möglichst Erfolg hat. Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie den erforderlichen medizinischen Maßnahmen zustimmen und dass Sie durch Ihr Verhalten selbst zur Heilung beitragen. Dies gilt auch für Behandlungen, die langwierig oder unangenehm sind. Allerdings müssen die vorgeschlagenen Maßnahmen zumutbar sein. Risikoreiche oder sehr schmerzhafte Behandlungen können Sie ablehnen, ebenfalls Eingriffe, die erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen würden.
Sind Sie selbst nicht in der Lage, diese Einwilligung zu geben, hilft eine zuvor ausgefüllte Patientenverfügung, den geplanten Eingriff nach Ihrem Wunsch durchzuführen.
Ausnahme: Der Arzt hat keine Aufklärungspflicht, wenn der Eingriff nicht aufschiebbar ist oder aufgrund therapeutischer Gründe etwas dagegen spricht. Wenn Sie keine Aufklärung möchten, können Sie auch darauf verzichten.
Kann ich ohne mein Einverständnis und gegen meinen Willen behandelt werden?
Ob, wie und in welchem Umfang Sie sich behandeln lassen, ist grundsätzlich Ihre Entscheidung. Hier greift das Recht auf Selbstbestimmung. Dies bedeutet letztlich, dass Sie eine notwendige Therapie auch ablehnen können – selbst wenn Sie sich nach medizinischen Grundsätzen damit schaden. Ihr Wille ist für Ärzte und Behandler verbindlich, wenn Sie
- vorab von ärztlicher Seite umfassend, verständlich und rechtzeitig über die anstehende Behandlung aufgeklärt wurden, zum Beispiel über die Durchführung, Risiken, Chancen, Alternativen und Kosten. Auch über die möglichen Folgen einer Ablehnung muss Sie Ihr Arzt ausführlich informieren.
- Ihre Entscheidung freiwillig, ohne äußeren Druck und im Vollbesitz Ihrer geistigen Fähigkeiten getroffen haben (im Zweifel kann dies durch ein psychiatrisches Gutachten bestätigt werden).
Ihre Einwilligung oder Ablehnung bekunden Sie im Normalfall mündlich. Sind Sie dazu nicht in der Lage, können Sie mit einer schriftlichen Patientenverfügung, die Sie vorab für den Ernstfall bereitstellen, Ihren Willen äußern und wirksam machen. Für die Durchsetzung Ihrer dort festgelegten Verfügungen sorgen dann entweder ein von Ihnen bevollmächtigte Vertreter oder ein gerichtlich bestimmter Betreuer. Gibt es keine schriftliche Verfügung, gilt der mutmaßliche Patientenwille als Entscheidungsgrundlage: Ihr Stellvertreter (Bevollmächtigter/Betreuer) muss dann klären – zum Beispiel indem er Ihre Verwandten, Freunde und Bekannten befragt -, wie Sie in der konkreten Situation entscheiden würden. Ist auch auf diesem Wege keine Einschätzung möglich, erhalten Sie die nach ärztlichem Ermessen beste Behandlung.
Muss mich der Arzt über privat zu tragende Kosten im Vorfeld aufklären?
Es gibt Therapien oder Behandlungen, deren Kosten wir als gesetzliche Krankenkasse nicht übernehmen dürfen. Wenn Ihr Arzt eine solche empfiehlt, muss er Ihnen transparent machen, welche Kosten Sie in welcher Höhe selbst zu tragen haben. Je nach Art der Leistung kann ein Kostenvoranschlag erstellt werden. Hat er die von Ihnen gewünschte Leistung erbracht, wird er Ihnen die Kosten in Rechnung stellen.
Was beinhaltet meine Patientenakte?
Der Arzt führt eine Patientenakte, die alle Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Therapien, Ihre Krankengeschichte, Ihre Medikation und Befunde enthalten muss. Hier werden auch Ihre Einwilligungserklärungen und eine Dokumentation über die Aufklärung hinterlegt. Diese Patientenakte muss nach Abschluss der Behandlung zehn Jahre aufbewahrt werden.
Darf ich jederzeit meine Patientenakte einsehen?
Ja, denn schließlich geht es ja um Sie. Es gibt aber auch Einschränkungen. So ist eine Einsichtnahme nicht angeraten, wenn erhebliche Gründe dem entgegenstehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei Ihnen die Gefahr einer (Selbst-)Gefährdung anzunehmen ist.
Auf Ihre Kosten können Sie eine Abschrift der Patientenakte verlangen. Auch nahe Angehörige, zum Beispiel der Ehegatte, die Kinder, Eltern oder Geschwister bzw. Ihre Erben dürfen Ihre Patientenakte nach Ihrem Tod einsehen, wenn sie einen glaubhaften Grund haben – es sei denn, Sie schließen die Einsichtnahme durch Ihre Angehörigen beziehungsweise Erben aus.
Erhalte ich Auskunft über die Kosten meiner Behandlung beim Arzt?
Die IKK classic rechnet die medizinischen Leistungen direkt mit Ihrem Arzt ab. Sie können aber von Ihrem Arzt, Ihrem Zahnarzt oder dem behandelnden Krankenhaus eine Patientenquittung mit Kosten- und Leistungsinformationen erhalten. Lassen Sie sich diese vom behandelnden Arzt entweder direkt im Anschluss an die Behandlung oder nach Ablauf des Abrechnungsquartals ausstellen. Entscheiden Sie sich für die quartalsweise schriftliche Unterrichtung, wird eine Gebühr von einem Euro erhoben. Möchten Sie die Patientenquittung per Post zugeschickt bekommen, müssen Sie die Versandkosten übernehmen.
Zusätzlich können Sie auch von Ihrer IKK classic Informationen über die von Ihnen in den letzten 18 Monaten in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten erhalten. Dazu stellen Sie bitte einen Antrag bei uns.
Welche Fristen muss die Krankenkasse gegenüber versicherten Patienten einhalten?
Beantragen Sie eine Leistung bei uns, werden wir uns schnellstens um Ihr Anliegen kümmern. Innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang erhalten Sie von uns eine Entscheidung. Diese Frist verlängert sich auf fünf Wochen, falls der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) eine Beurteilung zu Ihrem Leistungsantrag abgeben muss.