Bürgerentlastungsgesetz

Profitieren Sie vom Bürgerentlastungsgesetz. Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung können bei der Steuererklärung steuermindernd im Wege des Sonderausgabenabzuges geltend gemacht werden.

Die Datenübermittlung dieser Beiträge an das Finanzamt erfolgt elektronisch. Eine schriftliche Einwilligung ist nicht erforderlich. Wir benötigen dazu nur zwingend Ihre steuerliche Identifikationsnummer. Es entsteht kein zusätzlicher Aufwand für Sie.

Sie haben Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz? Die wichtigsten Antworten haben wir Ihnen hier zusammengestellt. 

1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

Profitiere ich von den Regelungen des Bürgerentlastungsgesetzes?

Durch das Bürgerentlastungsgesetz finden Krankenkassenbeiträge – insbesondere Beitragsanteile zur Basisabsicherung – Berücksichtigung, die über die eigentlichen Höchstgrenzen hinausgehen. Allerdings können sonstige Vorsorgeaufwendungen nur Beachtung finden, wenn die Krankenkassenbeiträge die Höchstgrenzen nicht überschreiten.

Von den gesetzlichen Reglungen profitieren gleichermaßen Arbeitnehmende, Gewerbetreibende, Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Beamtinnen und Beamte. Die Versicherungsbeiträge, egal ob gesetzlich oder privat krankenversichert, werden in gleicher Weise berücksichtigt. Das gilt auch für die Pflegeversicherung. Als Steuerzahlerin oder Steuerzahler können Sie nur profitieren, wenn die Datenübermittlung dieser Beiträge an das Finanzamt elektronisch erfolgt.

Für welche Personenkreise erfolgt eine Datenübermittlung durch die IKK classic?

Gilt für Versicherte, die ihre Beiträge direkt an die IKK classic zahlen:

Wir sind, wie alle gesetzlichen Krankenkassen, zur Meldung der gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verpflichtet, wenn diese nicht durch Dritte (zum Beispiel vom Arbeitgeber oder vom Rentenversicherungsträger) abgeführt werden.

Konkret gilt dies für

  • freiwillig Versicherte, einschließlich Anwartschaftsversicherte,
  • Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – sogenannte Auffang-Versicherungspflicht,
  • beitragspflichtige Rentenantragsstellende,
  • Studierende,
  • Praktikantinnen und Praktikanten,
  • Personen, die ausschließlich pflegeversichert sind,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, für die keine Beiträge von der jeweiligen Zahlstelle einbehalten werden (z. B. Beiträge aus Kapitalleistungen).  

Gilt für Versicherte, die Zahlungen aus bestimmten Wahltarifen und Bonusprogrammen erhalten:

Für alle Versicherten sind bestimmte Prämien aus Wahltarifen und Bonuszahlungen, die durch uns direkt an sie gezahlt wurden, als Beitragserstattung zu melden. Gegebenenfalls werden auch Prämien der mitversicherten Familienangehörigen über die Daten der oder des Hauptversicherten übermittelt – eine separate Übermittlung dieser Beträge ist nicht vorgesehen.

Die Prüfung auf den Familienverbund wird von den Finanzbehörden vorgenommen. Wenn familienversicherte Angehörige nicht mit Ihnen steuerlich veranlagt werden, informieren Sie dazu bitte Ihr zuständiges Finanzamt. 

Gilt für Versicherte, die Beiträge auf Antrag zurückerstattet bekommen:

Beitragsrückerstattungen sind meldepflichtig, wenn diese direkt von uns an Sie überwiesen wurden. Das betrifft die Anträge auf Erstattung von Beiträgen nach § 26 SGB IV (zu Unrecht entrichtete Beiträge) oder § 231 SGB V (zu viel entrichtete Beiträge).

2. Übermittlung der Daten

Wer übermittelt die Beitragsdaten ans Finanzamt?

  • Zahlen Sie Ihre Beiträge selbst direkt an die IKK classic, übermitteln wir die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

  • Für Arbeitnehmende übernehmen die Arbeitgebenden die Übermittlung. Dies geschieht automatisch mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Die Regelung gilt auch für freiwillig versicherte höherverdienende Arbeitnehmende, für die Arbeitgebende die Beiträge an die IKK classic abführen.

  • Wenn Sie eine Rente über die gesetzliche Rentenversicherung erhalten, übernimmt der Rentenversicherungsträger die Übermittlung.

  • Erhalten Sie Leistungen der Agenturen für Arbeit, entfällt die Übermittlung, da der Leistungsträger die Beiträge in voller Höhe zahlt.

  • Parallel zu den oben genannten Zuständigkeiten übermittelt die IKK classic erstattete Beiträge aus bestimmten Spar- und Wahltarifen, dem Bonusprogramm und bei Beitragsrückerstattungen.

Wann erfolgt die Datenübermittlung?

Jeweils bis zum letzten Tag des Monats Februar (28.02. beziehungsweise 29.02.) eines Jahres übermittelt die IKK classic unter Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer die Angaben über die geleisteten beziehungsweise erstatteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das vorangegangene Jahr an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Von dort werden die Daten an die zuständigen Finanzämter weitergegeben. Wir informieren Sie schriftlich über die von uns an die ZfA übermittelten Daten.

Die Übermittlung der Daten führt nicht zu einer generellen Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung. Dies gilt auch für Rentnerinnen und Rentner und/oder sonstige Personen, die schon jahrelang keine Steuererklärung mehr eingereicht haben. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Muss in die Datenübermittlung eingewilligt werden?

Die Daten werden ohne Einwilligung rechtmäßig verarbeitet.
Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist nicht möglich.

Woher erfährt die IKK classic die Steueridentifikationsnummer?

Jede/r Versicherte teilt ihre bzw. seine Steuer-ID selbst der Krankenkasse mit. Diese Angabe wird in jedem Aufnahmeantrag der IKK classic abgefragt. Um dieses Verfahren zu vereinfachen, haben die Krankenkassen in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit, die Steuer-ID direkt bei der Finanzverwaltung zu erfragen.

Muss bei maschineller Datenübermittlung zwingend eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden?

Nein, die Übermittlung der Daten führt nicht zu einer generellen Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung. Dies gilt auch für Rentnerinnen und Rentner und/oder sonstige Personen, die seit mehreren Jahren keine Steuererklärung eingereicht haben. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

3. Steuerliche Auswirkungen

Welche Beiträge können steuerlich berücksichtigt werden?

Steuerlich werden nur die tatsächlich gezahlten Beiträge berücksichtigt – das heißt, Beitragserstattungen werden von den gezahlten Beiträgen abgezogen. Folgende Beiträge können steuerlich berücksichtigt werden:

  • Beiträge zur Basiskrankenversicherung – also ohne Anspruch auf Krankengeld.* 

  • Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung

  • Zusatzbeiträge

*Bei einer Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld wird der gesamt gezahlte Beitrag gemeldet. Das Finanzamt kürzt diesen pauschal um 4 Prozent. Hierdurch wird eine Angleichung an den Krankenversicherungsbeitrag ohne Anspruch auf Krankengeld erzielt.

Welche Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig?

Nicht abzugsfähig sind Beitragsanteile, für die ein Anspruch auf einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss besteht.

Warum werden Zahlungen aus Spartarifen, Wahltarifen und Bonusprogrammen gemeldet?

Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, dass Leistungen der Krankenkasse aus bestimmten Wahltarifen (§ 53 Abs. 1-3 und Abs. 7 SGBV) und Leistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65 a des 5. Sozialgesetzbuches (Bonusprogramme) steuerlich als Beitragserstattungen zu behandeln sind. Diese mindern die steuerliche Abzugsfähigkeit Ihrer gezahlten Krankenversicherungsbeiträge.

Hat der Geldbonus steuerliche Auswirkungen?

Ja. Seit Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung lassen sich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser absetzen. Diese abzugsfähigen Aufwendungen werden allerdings durch Beitragserstattungen gemindert. Dazu zählen nach § 65 a Abs. 1 SGB V auch Bonuszahlungen. Deshalb sind wir verpflichtet, die Finanzverwaltung über Ihren Geldbonus zu informieren. Über Höhe und Zeitpunkt der Meldung erhalten Sie von uns eine gesonderte Nachricht.

Welche Besonderheit greift für Geldbonusprämien?

Seit dem Steuerjahr 2021 wird pauschal auf eine Meldung der Bonuszahlung bis zu 150 Euro pro Steuerjahr und pro Bonusteilnehmende verzichtet. Beträge, die den Wert von 150 Euro übersteigen, werden gemeldet. Bonuszahlungen aus dem IKK Bonus und dem IKK BGM-Bonus werden hierbei zusammengerechnet. Nicht ausgeschöpfte Beträge sind nicht auf Familienangehörige übertragbar.

Was ist, wenn ich den Zuschuss in dreifacher Höhe des Geldbonus wähle?

Wurde im Laufe eines Kalenderjahres ausschließlich der Zuschuss gezahlt, ist keine Meldung an die Finanzverwaltungen erforderlich. Die Zuschussleistungen stellen keine Beitragsrückerstattung dar.

Erfolgt eine Auszahlung von Geldbonus und Zuschuss, werden diese zusammengerechnet. Bei Zahlungen bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Steuerjahr und Bonusteilnehmendem wird auf eine Meldung verzichtet, übersteigende Beträge werden gemeldet.

Sollten Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne.